Risikobeurteilung

Bevor ein Produkt in Verkehr gebracht werden darf, muss das Konformitäts­bewertungs­verfahren durch­geführt werden. Damit weist ein Hersteller nach, dass sein Produkt die grund­legenden Sicherheits- und Gesundheits­schutz­anforderungen erfüllt. Wir führen unter anderem Risiko­beurteilungen nach der Maschinen-, Druckgeräte-, Niederspannungs- und ATEX-Richlinie durch.

Dokumente des Konformitätsbewertungs­verfahrens

Das CE-Kennzeichen am Produkt bestätigt, dass die dazu notwendigen technischen Unterlagen erstellt worden sind:

  • Beschreibung des Produkts
  • Übersichtszeichnung des Produkts und Schaltpläne der Steuerkreise
  • Detailzeichnungen, Berechnungen, Versuchsergebnisse
  • Risikobeurteilung
  • Angewandte Normen
  • Technische Berichte
  • Betriebsanleitung
  • Konformitätserklärung

Wir führen Risiko­beurteilungen durch, erstellen Betriebs­anleitungen, setzen die Konformitäts­erklärungen unterschrifts­bereit auf und unterstützen Sie bei der Ausführung der einzelnen Schritte.

Schritte des Konformitätsbewertungsverfahrens

Technische Unterlagen

Teile dieser technischen Unterlagen enthalten wichtige Informationen, welche möglicher­weise nicht für Dritte bestimmt sind. Die technischen Unterlagen bleiben beim Hersteller und müssen nur auf Verlangen an eine Behörde aus­geliefert werden.

Andere Teile davon jedoch, beispiels­weise die Konformitäts­erklärung und die Betriebs­anleitung, müssen zwingend an den Kunden weiter­gegeben werden.

Risikobeurteilung durchführen

Es werden alle möglichen Tätigkeiten, von der Inbetriebnahme bis zur Entsorgung, auf deren Gefahrenpotentiale hin untersucht, bewertet und – bei erkannten Lücken und Mängeln – gemeinsam mit dem Kunden Lösungsvorschläge erarbeitet.

Schritte

  • Im ersten Schritt des Konformitäts­bewertungs­verfahrens geht es darum, die Grenzen des Produktes fest­zulegen. Kurz ausgedrückt: «Von was reden wir?» Folgende Aspekte sind dabei zu erörtern:

    • Wie ist die bestimmungs­gemässe Verwendung des Produktes?
    • Welche Fehl­anwendungen sind möglich?
    • Räumliche Grenzen
    • Zeitliche Grenzen
  • Im Kernpunkt der Risiko­beurteilung steht die Recherche nach den ein­schlägigen Gesetzen, Ver­ordnungen, Richt­linien und Normen, die für das Produkt gelten. Die harmonisierten Normen werden im Amtsblatt der EU veröffentlicht und beschreiben den aktuellen Stand der «Regel der Technik».

    Entspricht das Produkt den Bedingungen, ist in der Regel von der «Vermutungs­wirkung» aus­zugehen. 

  • Der Prozess der Risiko­beurteilung umfasst möglicher­weise auf­tretende Gefahren und Risiken während allen Phasen der Lebens­dauer des Produktes. Die Analyse wird schriftlich in einem Bericht fest­gehalten, sodass die getroffenen Mass­nahmen zur Ver­hinderung von Unfällen jederzeit nach­vollziehbar sind.

  • Für die CE-Kennzeichnung des Produktes ist das Erstellen der technischen Unterlagen not­wendig. Diese dienen dem Hersteller als Nachweis vor Behörden, dass das Produkt den Sicherheits­anforderungen entspricht – sie müssen also jederzeit einsehbar sein.

    Der Hersteller behält die Unter­lagen bei sich und muss diese nicht an End­verbraucher heraus­geben. Darin enthalten sind beispiels­weise technische Zeichnungen, Übersichts­zeichnungen, Schalt­pläne, Detail­zeichnungen oder Versuchs­ergebnisse. 

  • Nun wird geprüft, ob alle Dokumente – entsprechend der jeweiligen Richtlinie – erstellt und alle Bestimmungen ein­gehalten wurden. Weitere Nachweise, z.B. zur Qualitäts­sicherung oder Prüfung des Produktes sind ebenfalls Bestand­teil der Konformitäts­bewertung. In einigen Fällen kann die Bewertung durch den Hersteller selbst durch­geführt werden, anderen­falls muss eine Konformitäts­bewertungs­stelle – «notifizierte Stelle» – damit be­auftragt werden. 

  • Sind alle voher­gehenden Schritte erfolg­reich aus­geführt, wird die (EG-)Konformitäts­erklärung unter­zeichnet. Der Hersteller/Inverkehrbringer bestätigt hiermit rechts­verbindlich, dass das Produkt den ein­schlägigen Be­stimmungen entspricht. Konkret heisst das zum Beispiel im Maschinen­bau, dass beim Betreiben einer Maschine der Schutz und die Gesundheit des Bedieners gewähr­leistet ist.

    Ein Produkt, das einer Richt­linie unter­liegt, darf ohne Konformitäts­erklärung nicht in den Markt eingeführt werden. Die Konformitäts­erklärung beinhaltet unter anderem Angaben zum Hersteller und Produkt, Angaben zu den harmonisierten Normen oder gegebenen­falls die notifizierte Stelle.

  • Viele Produkte benötigen eine CE-Kennzeichnung, bevor sie in der EU verkauft werden dürfen. Nach Abschluss des Konformitäts­bewertungs­verfahren ist ein Hersteller berechtigt, das Produkt in Verkehr zu bringen.

  • Das «Bundesgesetz über die Produkte­sicherheit (PrSG)» schreibt vor, dass «[...] Wer ein Produkt in Verkehr bringt, muss nachweisen können, dass es die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheits­anforderungen erfüllt.» (Quelle: PrSG, Art. 5).

    Durch die Durchführung des Konformitäts­bewertungs­verfahrens ist das Produkt jetzt bereit, um auf den Markt gebracht zu werden. Es wird zusammen mit einer Betriebs­anleitung und der Konformitäts­erklärung an den Kunden über­geben. 

  • Die Ver­antwortung des Her­stellers endet aber bei der Markt­einführung nicht. Der Hersteller ist verpflichtet, den Rück­meldungen der Käufer Sorge zu tragen. Werden Fehler am Gerät oder der Maschine gemeldet, muss das Produkt entsprechend angepasst werden oder Sicherheits­anwendungen hinzugefügt werden. Nur so kann sicher­gestellt werden, dass die Anwender und die Umwelt vor weiteren möglichen Gefahren durch das Produkt geschützt sind.

Das "wie" entscheiden Sie!

Das "wie" entscheiden Sie!

Wir unterstützen Sie innerhalb des Konformitäts­bewertungs­verfahrens bei jedem einzelnen Schritt. Sie legen den Umfang fest.

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